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Werbungskosten bei Kapitaleinkünften

Neues Musterverfahren vor dem Bundesfinanzhof soll Rechtslage umfassend klären

Werbungskosten

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung steuerpflichtiger Einnahmen. Werbungskosten sind von den steuerpflichtigen Einkünften grundsätzlich absetzbar, mit Ausnahme bei den Kapitaleinkünften. Seit Einführung der Abgeltungsteuer zum 01.01.2009 kann hier grundsätzlich nur noch der Sparer-Pauschbetrag abgezogen werden.

Gegensätzliche Rechtsprechung

Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat hingegen den Abzug von Werbungskosten in tatsächlicher Höhe bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in jenen Fällen auf Antrag zugelassen, in denen der tarifliche Einkommensteuersatz bereits unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrags unter dem Abgeltungsteuersatz von 25 % liegt (Urt. v. 17.12.2012, 9 K 1637/10). Nach dem Urteil müssen im Wege verfassungskonformer Auslegung die Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Günstigerprüfung unter Abzug der tatsächlich angefallenen Werbungskosten ermittelt werden, so das Finanzgericht. Gegen dieses Verfahren hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt (Az. beim Bundesfinanzhof: VIII R 13/13).

Neues Revisionsverfahren

Ausdrücklich nicht entschieden hat das Finanzgericht Baden-Württemberg allerdings die Frage, ob der Ausschluss des Werbungskostenabzugs in den Fällen verfassungsmäßig ist, in denen der tarifliche Steuersatz des Steuerpflichtigen höher ist als der Abgeltungsteuersatz von 25 %. Diese Frage wird der Bundesfinanzhof nun zu klären haben. In dem neuen Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen VIII R 18/14 ist ein Fall anhängig, bei dem der persönliche Steuersatz der Kapitalanleger mit rund 27 % leicht über dem Abgeltungsteuersatz liegt. Die Steuerzahler hatten in diesem Fall ein Darlehen zur Finanzierung einer Kapitalanlage aufgenommen. Das Finanzamt erkannte die tatsächlich angefallenen Finanzierungszinsen nicht an.

Fazit

Damit liegen derzeit zwei Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof zur Entscheidung. Um von einer ggf. für Kapitalanleger positiven Entscheidung profitieren zu können, müssen alle Aufwendungen im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften zunächst im Veranlagungswege geltend gemacht werden. Der Steuerbescheid wäre anschließend mittels Einspruch unter Hinweis auf die beiden Revisionsverfahren offen zu halten.

Stand: 26. Mai 2014

Bild: ra2 studio - Fotolia.com

Erscheinungsdatum:

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