Aufladung von Elektrofahrzeugen
Auslagenersatz
Erhält der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ein Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug als Firmenwagen, und kann der Arbeitnehmer dieses Fahrzeug auch privat nutzen, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die selbst getragenen Stromkosten steuer- und sozialversicherungsfrei ersetzen (§ 3 Nr. 50 Einkommensteuergesetz/EStG). Zur Vereinfachung lässt die Finanzverwaltung seit 2017 monatliche Pauschalen zu (BMF-Schreiben vom 29.9.2020 BStBl 2020 I S. 972).
Neue Pauschbeträge 2021
Im Hinblick auf die gestiegenen Stromkosten wurden diese Pauschsätze zum 1.1.2021 angehoben. Seit 1.1.2021 können für reine Elektrofahrzeuge pauschal € 30,00 (bisher € 20,00) steuerfrei erstattet werden, wenn beim Arbeitgeber eine zusätzliche Lademöglichkeit gegeben ist. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt der halbe Pauschalbetrag von € 15,00 (bisher € 10,00). Ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber können für reine Elektrofahrzeuge € 70,00 (bisher € 50,00) steuerfrei erstattet werden. Für Hybridfahrzeuge gelten auch hier wiederum die halben Pauschalbeträge.
Stromtankkarten
Stromtankkarten, welche das Aufladen bei einem Dritten ermöglichen, gelten in diesem Zusammenhang nicht als zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber. Die niedrigeren Pauschsätze kommen ausschließlich dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber eine ortsfeste Ladeeinrichtung auf seinem Firmengelände unterhält.
Stand: 24. Februar 2021
Erscheinungsdatum:
Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.
Sie haben Fragen? Wir kümmern uns um Ihre Anliegen und Probleme! Kontaktieren Sie unsere Experten für Steuerberatung und Wirtschaftsprüfung sowie Digitalisierung in Köln Junkersdorf.